Viel Lärm um “neue Nationalhymne”

Wie zu erwarten hat sich die sog. „Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft“ (SGG) pünktlich zum 1. August wieder mit ihrem Projekt einer „moderneren, von religiösem Ballast entstaubten“ Nationalhymne stark gemacht. 

Wie die Neue Zürcher Zeitung am 20. Juli berichtete, hat die SGG die Gemeinden und Organisatoren von 1. August-Feiern in einem Brief aufgefordert, zum diesjährigen Nationalfeiertag den neuen Hymnentext «Weisses Kreuz auf rotem Grund» zu verwenden. Der private Verein, der auch das Rütli-Gelände verwaltet, hat zudem das Singen „seiner“ neuen Hymne auch auf der Rütliwiese veranlasst.

Persönliche Mission von Lukas Niederberger

Der Liedtext des Ökonomen Werner Widmer siegte letzten September im von der SGG lancierten Casting für eine neue Nationalhymne. Die einstrophige Neuinterpretation lässt die Melodie des Schweizerpsalms unverändert, stellt textlich aber eine Totalrevision dar. 

Im April 2016 begann die SGG, den „Siegerbeitrag“ landesweit bei Schulen, Sportverbänden, Musikgruppen und Medien zu verbreiten. Dies in der Überzeugung, dass eine Nationalhymne «von unten» wachsen sollte. Erst wenn der Textvorschlag auf eine breite Akzeptanz bei der Schweizer Bevölkerung stosse, wolle die SGG den politischen Weg beschreiten und eine offizielle Anerkennung beantragen. Bei der SGG gerade inbrünstig vorangetrieben wird das Projekt vom Ex-Jesuiten Lukas Niederberger, der heute als Geschäftsleiter der SGG amtet. 

Zwischen Nichtbeachtung und Ablehnung

Wie die „Neue Zürcher Zeitung“ berichtete, stösst das Lieblingsvorhaben von Niederberger allerdings bei den Gemeinden auf wenig Gegenliebe. So kam bisher einzig die Primarschule der Gemeinde Muolen (SG) dem Aufruf nach, der SGG eine besonders originelle Inrr�(q �jhr r@ rier (GE), den neuen Liedertext am 1. August in die Feierlichkeiten einzubauen. 

Der Grossteil der Gemeinden zeigte dagegen kein Interesse an der neuen Landeshymne oder reagierten gar ablehnend. «Wir haben aus allen Landesteilen auch heftige Reaktionen erhalten», meinte Niederberger gegenüber der NZZ. Einige Gemeinden seien empört gewesen, dass ein privater Verein einen neuen Nationalgesang für die Bundesfeier vorschlage. Einen Hymnentext, der über keine offizielle Grundlage verfüge, werde man am 1. August auf keinen Fall singen, heisst es in diversen Schreiben von Gemeindestellen. 

Auch einzelne Regionen wehren sich aktiv gegen die Aktion. «Die Hymne der SGG hat keine Legitimationsgrundlage. Deshalb haben wir unsere Schulleitungen angewiesen, diese Version keinesfalls zu singen und sich an den offiziellen Schweizerpsalm zu halten. Es ist davon auszugehen, dass das auch bei den Bundesfeiern in den Glarner Gemeinden so gehandhabt wird», sagt zum Beispiel Andreas Karrer, Leiter der Abteilung Volksschule im Kanton Glarus. 

Bundesrat dagegen

Ob der neue Hymnentext von Werner Widmer dereinst den Schweizerpsalm seines Namensvetters Leonhard Widmer ablösen wird, ist somit mehr als fraglich. Bereits 1894 betonte der Bundesrat, dass «die Einführung eines derartigen Gesangs nicht durch Beschluss irgendeiner Staatsbehörde angeordnet werden könne, sondern dem Geschmack des singenden Volkes anheimgestellt bleiben müsse». 

Seither hat sich mehrmals gezeigt, dass auch Bundesrat und Parlament der Einführung einer neuen Hymne kritisch gegenüberstehen. Letzten Dezember erklärte Kulturminister Alain Berset, der offizielle Schweizerpsalm müsse den Vergleich mit modernen Schöpfungen nicht scheuen, und derzeit sehe der Bundesrat keine Notwendigkeit, eine neue Hymne einzuführen. Auf Anfrage des Luzerner Ständerats Konrad Graber distanzierte sich Berset vom Projekt der SGG. Der Wettbewerb sei kein Projekt der Eidgenossenschaft gewesen.

Steuerbefreiung für politische Tätigkeit?

Erstaunlich ist allerdings die Tatsache, dass die sog. „gemeinnützige“ Gesellschaft Steuerbefreiung geniesst. Es wäre an der Zeit, dass die Steuerbehörden des SGG-Sitzkantons einmal einen Blick in die Bücher der SGG überprüfen, inwieweit die umstrittene Organisation mit ihren rein politischen Tätigkeiten noch Steuerbefreiung aufgrund von Gemeinnützigkeit beanspruchen kann.

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