Pädophile-Initiative im Parlament

Nach dem Ständerat befasste sich an seiner Dezembersession auch der Nationalrat mit der Pädophilie-Initiative. Eine von Sommaruga anvisierte Überprüfungsmöglichkeit lehnte auch der Nationalrat ab. 

Die Initiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» wurde 2014 mit über 63,5% klar angenommen. In der Verfassung findet sich seither der Satz: «Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.»

Nationalrat folgt dem Ständerat

In der Strenge der Umsetzung hat sich der Nationalrat am Ständerat orientiert (vgl. Jufa November 2017). Auch er sprach sich gegen eine regelmässige Überprüfbarkeit der Tätigkeitsverbote aus. Eine derartige «Überprüfung nach 10 Jahren» hatte Justizministerin Sommaruga gefordert. CVP-Nationalrat Karl Vogler meinte hierzu im Plenum: «Hier gilt das Prinzip Nulltoleranz!» Es dürfe «kein Pardon» geben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei indes zu wahren.

Schlupfloch «Härtefallklausel»

Genau dieses Verhältnismässigkeitsprinzip könnte jedoch zu einer Aufweichung der Bestimmung führen. Demnach soll ein Gericht in «besonders leichten Fällen» auf ein lebenslanges Tätigkeitsverbot verzichten können. SVP-Nationalrätin Natalie Rickli hält die «Härtefallklausel» deshalb angesichts der generellen Täterfreundlichkeit für ein nicht ungefährliches Schlupfloch. Allseits unbestritten ist demgegenüber, dass die sog. Jugendliebe im Gesetz ausgenommen bleibt. 

Kleinere Differenzen

Auch die vom Ständerat eingeführte Vereinfachung der bundesrätlichen Vorlage, lediglich zwei statt drei Tätigkeitsverbote vorzusehen, wurde vom Nationalrat positiv aufgenommen. Eines untersagt Tätigkeiten mit Minderjährigen, ein weiteres dient dem Schutz von Erwachsenen. Anders als der Ständerat möchte der Nationalrat aber auch Exhibitionismus, Pornografiekonsum oder sexuelle Belästigung (etwa durch Anfassen) in den Strafenkatalog aufnehmen.

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