Neues Erbrecht: Konkubine gegen Kinder

Im März letztes Jahr hatte der Bundesrat eine Erbrechtsreform in die Vernehmlassung gegeben. Trotz viel Kritik hat er jetzt am 10. Mai 2017 die Umsetzung beschlossen.

Im Justizdepartement der sozialistischen Bundesrätin Sommaruga wird weiter fleissig an der rechtlichen Auflösung der Familie gewerkelt. Nach der verunglückten Revision des Namensrechts, des Unterhalts- und Sorgerechts, und des Adoptionsrechts ist nun das Erbrecht an der Reihe. Als Grund wird wie üblich angegeben, dass das Familienrecht die „gesellschaftlichen Realitäten nicht genügend widerspiegle“. Auch das Erbrecht werde den „heute vielfältigen Lebensformen“ nicht mehr gerecht. 

Im Zentrum der Reform steht eine Verkleinerung der gesetzlichen Pflichtteile, womit der Erblasser über einen grösseren Teil des Vermögens frei verfügen kann. Vor allem aber will der Bundesrat ein neues Rechtsinstitut – das sog. „Unterhaltsvermächtnis“ – schaffen. Dieses soll Personen zugutekommen, die mit dem Verstorbenen drei Jahre in einer festen Beziehung gelebt haben. Gedacht ist in erster Linie an die Konkubinatspartnerin. 

Konkubine gegen Erben vor Gericht

Sie soll sich neu einen Vermögensteil oder eine Rente für «angemessenen Lebensunterhalt» vor Gericht erstreiten können. Dasselbe gilt für Kinder der Partnerin, die mit dem Erblasser fünf Jahre zusammengewohnt haben und unterstützt wurden. Sie müssen nicht mit dem Erblasser blutsverwandt sein. Die Konkubine und deren Kinder würden also Klage führen gegen die übrigen Erben. Oft wären dies die leiblichen Nachkommen des Erblassers, vielleicht auch seine Witwe, falls er verheiratet war.

Massive Kritik in der Vernehmlassung

Der Widerstand gegen das neue „Unterhaltsvermächtnis“ ist vehement. So sprachen sich 10 Kantone dagegen und nur 6 dafür aus. Nein sagten auch SVP und FDP (die von «juristischer Barbarei» spricht), sowie die Mehrzahl der Organisationen, die sich an der Vernehmlassung beteiligten. 

Der Grundtenor ist, dass das Streitpotenzial unter Hinterbliebenen enorm zunehmen und die Rechtssicherheit geschwächt würde. Wenn der Verstorbene – aus welchen Gründen immer – für eine Partnerin oder deren Kinder erbrechtlich nicht vorsorge, so sei es nicht Sache des Gesetzgebers, dies zu tun und neue einklagbare Unterhaltsansprüche zu schaffen. Selbst der frühere Zürcher FDP-Ständerat Felix Gutzwiller, der 2010 mit seiner Motion «für ein zeitgemässes Erbrecht» den Anstoss zur Revision gab, sieht die Sache kritisch. Seine Absicht sei es gewesen, die Freiheit des Erblassers zu vergrössern. Das Schaffen neuer Rechtsansprüche laufe diesem Ziel gerade zuwider.

Sommarugas Familien-Jekami

Dass der Bundesrat einen derartigen Streitpunkt in die Vorlage einbaut, steht im grösseren Zusammenhang. Es geht um eine Neuausrichtung des Familienrechts, die von Sommaruga seit Jahren vorangetrieben wird. 

So soll nicht mehr nur die Ehe Rechtswirkungen entfalten, sondern auch aussereheliche Beziehungen Rechte und Pflichten nach sich ziehen. Wesentliches Ziel ist es, den vermeintlich schwächeren Teirr�(q �jhr r@ r Paare ihre Beziehung bereits heute in Eigenverantwortung vertraglich regeln können, wird als ungenügend erachtet.

In die Tat umgesetzt wurde die familienrechtliche Neuausrichtung bereits im Unterhaltsrecht. Seit anfangs 2017 müssen ledige Väter nicht mehr nur Alimente für ihr Kind bezahlen, sondern je nachdem auch der Kindsmutter den Lebensunterhalt finanzieren. Mit dem Unterhaltsvermächtnis würde nun im Erbrecht der nächste grosse Schritt unternommen, um den Paradigmenwechsel voranzutreiben und den Boden für weitere Änderungen im Familienrecht vorzubereiten. Zu denken ist hier namentlich an Unterhaltszahlungen, die der wirtschaftlich stärkere Partner (meist der Mann) dem anderen Partner (meist die Frau) nach Auflösung der Beziehung ausrichten muss. Der Bundesrat hat in seinem Familienbericht 2015 bereits eine solche Regelung skizziert.

Fernziel: „Ehe für alle“

Ob der strittige Vorschlag für ein Unterhaltsvermächtnis im Parlament eine Mehrheit findet, bleibt abzuwarten. Klar ist jedenfalls, dass die von Sommaruga angestrebte Verrechtlichung „nichtehelicher Paarbeziehungen“ die Familie als auf der Ehe basierende Institution weiter schwächt. Letztlich wir damit auch der Boden für die „Ehe für alle“ oder ein Institut einer „Lebensgemeinschaft“ vorbereitet.

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