Kritik an der Homo- und Gender-Agenda ist kein Verbrechen!

Mitte Dezember haben National und Ständerat eine Erweiterung des Antirassismusartikels auf «sexuelle Orientierung» beschlossen. Für Christen bedeutet dies eine starke Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit.

Nach dem Nationalrat hat in der Dezembersession auch der Ständerät eine Ausdehnung der Antirassismusstrafnorm (Art. 261bis StGB) auf Angehörige einer «sexuellen Orientierung» gutgeheissen. Die Gesetzesänderung geht zurück auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Mathias Reynard (SP/VS). Nicht nur wer Personen wegen Rasse, Ethnie oder Religion diskriminiert, sondern auch wer «öffentlich Ideologien verbreitet», die auf die «systematische Herabsetzung der Angehörigen einer sexuellen Orientierung gerichtet sind», riskiert damit künftig Gefängnis bis zu drei Jahren.

Mögliche Fälle

So könnte künftig strafbar werden:

  • wenn ein Konditor aus religiösen Gründen keine Hochzeitstorte für ein schwules Paar backen möchte.
  • wenn ein christliches Hotel Doppelzimmer nur an verheiratete heterosexuelle Paare vermieten will.
  • homosexuelle Praxis als verwerflich zu bezeichnen.
  • wenn Ärzte Menschen therapeutische Hilfe anbieten, die ihre sexuelle Orientierung als konflikthaft erleben.
  • wenn christliche Privatschulen aus Gewissensgründen keine LGBT-Bewerber einstellen.
  • wenn ein christliches Studentenhaus keine Zimmer an Studenten vergibt, die ihre Homosexualität offen zur Schau stellen.

Immerhin konnte – dank massiver Proteste – verhindert werden, dass auch noch das Kriterium der «sexuellen Identität» in Art.261bis StGB aufgenommen wurde. Damit würde neu auch die Genderismus-Ideologie unter den Schutz des Strafrechts fallen.

Wirre Systematik von Art. 261bis StGB

Bereits heute gilt Art. 261bis StGB als widersprüchliches Konstrukt, das mehr Verwirrung stiftet, als Lösungen schafft. So enthält der Artikel ein Durcheinander von naturgegebenen Diskriminierungsaspekten (etwa Rasse) und solchen, die frei wählbar sind (beispielsweise Religion). Ständerat Andrea Caroni (FDP/AR) warnte, dass nebst der sexuellen Orientierung auch noch Diskriminierung aufgrund der Sprache, der Nationalität oder des Geschlechts unter Strafe gestellt werden könnte. “Das hört nie auf.” Es liegt auf der Hand, dass Verunglimpfungen aufgrund von biologisch-genetischen Kriterien wie Hautfarbe, Alter oder Geschlecht zu Recht verboten werden. Diese Aspekte des Menschseins entziehen sich einer moralischen Wertung. Es geht um die Würde des Menschen. Auch körperliche und geistige Behinderungen fallen hierunter. Zu Recht unternehmen wir grosse Anstrengungen, um behinderte Menschen zu schützen. Dass ausgerechnet Behinderte von Art.261bis StGB nicht erfasst sind, belegt die Mängel dieser wirren Bestimmung.

«Sexuelle Orientierung»

Auch die «sexuelle Orientierung» (Hetero-, Homo-, Bisexualität) wird heute gemeinhin als angeboren und unveränderlich angesehen. Ob dies tatsächlich so ist, ist allerdings wissenschaftlich sehr umstritten. So werden gewisse sexuelle Orientierungen oder Präferenzen wie Inzest, Pädophilie, Nekrophilie (auf Leichen ausgerichtete Sexualpräferenz) oder Zoophilie (auf Tiere ausgerichtete Sexualpräferenz) gemäss ICD-10 als therapierbare Krankheiten eingestuft, während etwa Homosexualität und andere sexuelle Praktiken seit kurzem nicht mehr als Krankheiten gelten. Völlig anderer Art ist demgegenüber die Frage der «Geschlechtsidentität» (Gender). Tatsächlich ist bei einer sehr kleinen Zahl von Geburten (jährlich ca. 40) das Geschlecht nicht definierbar, weil gleichzeitig männliche und weibliche Merkmale vorhanden sind (Intersex oder Hermaphroditismus). Dass Personen mit einer solchen Behinderung geschützt werden müssen, versteht sich – wie bei jeder anderen Behinderung – von selbst. Bei sog. Transmenschen ist demgegenüber das biologische Geschlecht klar definiert. Sie fühlen sich in diesem jedoch fremd. Wie die Homosexualität gilt dies gemeinhin nicht mehr als krankhaft, was insofern konsequent ist, als sich solche Personen – bis zur Geschlechtsumwandlung – oft homosexuell verhalten. In der Schweiz gibt es rund 100-200 Personen mit Transidentität, die bereits operiert wurden oder eine Operation in Betracht ziehen. Die Ideologie des Genderismus geht nun davon aus, dass das Geschlecht ein soziales Konstrukt sei, das dem Individuum von der Gesellschaft aufgezwungen werde. Statt sich solchen Zwängen zu fügen könne jeder Mensch sein Geschlecht jederzeit – auch mehrmals – frei wählen und wechseln. Hieraus wurde eine Vielfalt von «Geschlechtern» geschaffen. Am gebräuchlichsten sind die Abkürzungen LGBT (Lesben, Schwule, Bisexuelle und Trans) oder LGBTTIQ (Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queer). Beispielsweise bei Facebook stehen in den USA seit Februar 2014 58 Geschlechter zur Wahl.

Kein strafrechtlicher Schutz für Sexualpraktiken!

Allerdings werden Aspekte der „Geschlechtsidentität“ und der „sexuellen Orientierung“, bzw. „Sexualpräferenzen“ oft vermischt. Korrekt muss bei der „Geschlechtsidentität“ nach der biologisch-genetischen Identität eines Menschen (Männlich, Weiblich, Hermaphrodit, Pseudohermaphrodit, usw.) gefragt werden. Demgegenüber geht es bei der „sexuellen Orientierung“, bzw. „Sexualpräferenzen“ um bestimmte Sexualpraktiken (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Inzestuöse, Pädophile, Zoophile, Nekrophile, usw.). Es ist völlig unsinnig – wie es die Eidg. Räte jetzt beschlossen haben – gewisse Sexualpräferenzen wie Homosexualität unter verstärkten Strafrechtsschutz zu stellen, während andere (Pädophilie, Nekrophilie, Zoophilie) gleichzeitig nach wie vor als Krankheit behandelt werden. Die medizinische Beurteilung von Sexualpraktiken ist – wie erwähnt – ständig im Fluss. Etwa Pädophilie gilt nicht nur als krankhaft, sondern wird auch strafrechtlich streng verfolgt, so wie es auch für Homosexualität bis vor kurzem noch der Fall war.

Bitte keine Willkür im Strafrecht!

Ab wann ein Umschwung der öffentlichen Meinung stattfindet und eine sexuelle Präferenz von der (therapierbaren) Krankheit zur Normalität wechselt, ist völlig offen. Es ist deshalb auch völlig unklar, welche konkreten sexuellen Orientierungen und Sexualpräferenzen vom geänderten Artikel 261bis StGB denn nun erfasst werden sollen. Derartig willkürliche rechtliche Bestimmungen gehören nicht ins Gesetz – und schon gar nicht ins Strafrecht. Der ohnehin schon umstrittene Antirassismus-Artikel wird damit noch viel diffuser. Celsa Brunner

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