Die Kantone dürfen die Einkommensgrenzen für Prämienverbilligungen nicht beliebig absenken. Profitieren sollen nämlich die mittelständischen Familien. Dies hat das Bundesgericht Ende Januar in einem wegweisenden Urteil festgelegt. Es sei mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, wenn nur gerade der unterste Teil der Einkommen eine Prämienverbilligung erhalte, meinten die Richter.
Der Streitfall geht auf das Jahr 2017 zurück. Weil in Luzern eine Steuererhöhung vom Volk abgelehnt wurde, strich die Regierung kurzerhand 7’900 Personen die Prämienverbilligung. Wer bereits eine Verbilligung erhalten hatte, sollte das Geld zurückzahlen. Dagegen klagten drei Privatpersonen, worauf der Fall in Lausanne landete.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die in Luzern bestimmte Einkommenslimite von 54’000 Franken für einen Anspruch auf Prämienverbilligung sei zu tief ist. Dies, weil so nur ein verschwindend kleiner Teil von Bezügern mittlerer Einkommen in den Genuss der Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene komme. Auch wenn die Kantone erhebliche Entscheidungsfreiheit hätten, müsse die Einkommensgrenze angehoben werden.
In den letzten Jahren haben verschiedene Kantone die Einkommensgrenzen für Prämienverbilligungen gesenkt. Eine Auswertung ergab, dass 2017 in 22 Kantonen weniger mittelständische Personen Prämienverbilligungen erhielten als 2012. Am deutlichsten in Luzern und Nidwalden: Über die Hälfte der mittelständischen Bezüger verlor in den beiden Kantonen zwischen 2012 und 2017 die Prämienverbilligung. (sda)