Das “Kindswohl” – ein politisch missbrauchter Begriff

Immer öfter und tiefer greifen Behörden unter Berufung auf das „Kindswohl“ ins innerfamiliäre Leben ein. Dabei masst sich der Staat Funktionen an, die bei der Familie liegen müssten.

Im politischen Diskurs haben bestimmte Begriffe heute einen fast sakral-unantastbaren Status erlangt und dürfen nicht weiter hinterfragt werden. Dies gilt auch für den Begriff des „Kindswohls“. Bei näherem Hinschauen zeigt sich allerdings, dass hierunter oft Dinge verstanden werden, die überhaupt nicht im Interesse des Kindes liegen.

Getötet im eigenen Interesse?

Als im Parlament die Präimplantationsdiagnostik (PID) debattiert wurde, meinte eine (freisinnige) Nationalrätin, die Sorge um das „Kindswohl“ gebiete geradezu die Einführung der PID. Damit könnten schwere Erbkrankheiten verhindert werden, was im Interesse des Kindes sei. Tatsächlich wird damit postuliert, es sei besser, einen behinderten Embryo zu beseitigen, statt das Kind behindert zur Welt kommen zu lassen. Tötung gewissermassen zum eigenen Wohl – so die monströse Logik.

Kindswohl „dank“ Homoeltern?

Auch beim Homo-Adoptionsrecht wurde mit dem „Kindswohl“ argumentiert. Wenn leibliche Kinder des Partners nicht adoptiert werden dürften, sei dies eine grosse Benachteiligung des Kindes (Erbrecht, Sozialversicherungen, usw.). Es entspreche dem Kindswohl besser, zwei gleichgeschlechtliche Eltern zu haben, statt nur einen Elternteil. Dass ein Kind ein natürliches Recht haben könnte, nicht zwei Väter, bzw. Mütter zu haben, wurde in dieser Erwachsenen-Kindswohl-Perspektive opportunistisch ausgeblendet.

Frühsexualisierung als Kindswohl

Eine Perversion des Kindswohls findet sich auch in der Frühsexualisierung. Im Mai 2015 wurde eine „Allianz für Sexualaufklärung“ lanciert, der 60 Schweizer Organisationen angehören. Ziel ist es, die „WHO-Standards für Sexualaufklärung in Europa“ durchzusetzen. Basierend auf der These vom „Kind als sexuellem Wesen“ wollen diese die frühkindliche Sexualität vorantreiben: „Kinder haben schon im frühen Alter sexuelle Gefühle. Zwischen dem zweiten und dritten Lebensjahr entdecken sie die körperlichen Unterschiede zwischen Mann und Frau. Während dieser Zeit beginnen Kinder, ihren eigenen Körper zu entdecken (frühkindliche Masturbation, Selbststimulation) und möchten vielleicht den Körper ihrer Freunde untersuchen (Doktorspiele).“ (S.27)

Kinder hätten ein „Recht auf Information“ wird geltend gemacht, wobei „das Hauptaugenmerk auf Sexualität als einem positiven Potential des Menschen und Quelle für Befriedigung und Genuss“ liegen soll (S.22). Mit dem „Recht auf Information“ wird ein obligatorischer Sexualkundeunterricht ab dem Kindergarten legitimiert. 

Frühsexualisierung und Pädophilie

Der Fall Jürg Jegge wirft hohe Wellen. Weniger bekannt ist, dass die heute staatlich finanzierte „Sexualpädagogik der Vielfalt“ ähnliche Ansätze zeigt, wie die Bestrebungen zur Legalisierung der Pädophilie in den 1970er Jahren. In beiden Fällen wird das Kind zum „sexuellen Wesen“ erklärt, das im intimen Bereich gezielt „gefördert“ werden soll. Durch Erwachsene, wohlverstanden. Immer öfter berichten Eltern über Unterricht zu den erogenen Zonen in der ersten Primarschulklasse oder über „Kondomunterricht“ bei Zweit- und Drittklässlern. In der fünften oder sechsten Primarklasse sei ihrem Kind erklärt worden, wie man sich selber stimuliert, und über Stellungen, Analverkehr und Oralverkehr gesprochen worden. Dies fördere die sexuelle Entfaltungsfreiheit des Kindes und diene somit dem Kindswohl.

Kindesschutzbehörden“

Auch bei den „Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden“ (Kesb) spielt das Kindswohl eine grosse Rolle. In Kraft trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auf 1. Januar 2013. Dabei ging es um eine Verlagerung des Vormundschaftsrechts weg von den Gemeinden auf eine höhere Ebene (Art.440 ZGB).

Lag früher die Vorsorge Minderjähriger und Pflegebedürftiger nahe bei den Betroffenen, so entscheiden heute oft „fremde und ferne Experten“ etwa über Beistandschaft oder Entziehung des elterlichen Sorgerechts. Dies brachte auch eine Bürokratisierung, die zunehmend Unmut verursacht. 

Besonders gilt dies, wenn nach einer (evtl. anonymen) „Gefährdungsmeldung“ ortsfremde Sozialarbeiterinnen und Psychologen auftauchen. Die Eltern fühlen sich natürlicherweise bedroht. Stossend sind auch Fälle, wo sich Angehörige jahrelang liebevoll um ihr behindertes Kind kümmerten und jetzt plötzlich jeden Schritt vor der Kesb rechtfertigen müssen. Oft zahlen sie für die Kesb-Überwachung noch unverschämt hohe Gebühren.

Kesb-Massnahmen

Mit dem neuen Kindesschutzrecht stehen vier Massnahmen zur Verfügung, die unterschiedlich stark ins Familienleben eingreifen:

·         Ermahnung, Weisung und Aufsicht (Art. 307 ZGB): Die Kesb kann Eltern ermahnen und Weisungen erteilen. Sie kann eine „Fachperson“ bestimmen, die Eltern oder das Kind berät und beaufsichtigt.

·         Beistandschaft (Art. 308 ZGB): Hier stellt die Kesb dem Kind einen professionellen Beistand zur Seite, der dessen „Interessen gegenüber den Eltern“ vertritt. 

·&rr�(q �jhr r@ rle=”font-size: 11pt; font-weight: normal;”>Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB): Das Kind wird den Eltern weggenommen und an einen andern Ort gebracht. Grund können „Konflikte zwischen Eltern und Kindern“ oder „Verhaltensprobleme eines Kindes“ sein. 

·         Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB): Dabei erhalten Kinder anstelle der Eltern einen Vormund – der schwerste Eingriff in die Elternrechte.

Kindswohl: dehnbarer Begriff

All diese Massnahmen werden für das „Kindswohl“ ergriffen, wobei der Begriff im Gesetz nicht präzisiert wird. Die Bundesverfassung sagt zwar in Artikel 11: „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.“ – aber konkret hilft das kaum weiter. Kantonale Vorgaben sprechen oft von „unzumutbaren Verhältnissen“, was aber ebenso dehnbar ist.

Die Berner Behörden meinen: „Das Kindeswohl wird insbesondere durch Vernachlässigung, körperliche oder psychische Misshandlung oder sexuellen Missbrauch gefährdet.“ Frage: Was heisst „psychische Misshandlung“? Ein Ausgangsverbot für 14jährige nach 24.00 Uhr am Freitagabend? 

St. Gallen geht noch einen Schritt weiter: „Eine Gefährdung des Kindswohls liegt vor, wenn die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen oder sozialen Wohls vorauszusehen ist.“Was ist eine Beeinträchtigung des „sozialen Wohls“? Unter 100 Franken Taschengeld für den Ausgang des 14jährigen am Freitagabend?

Wertvermittlung durch den Staat statt durch die Eltern

Kantonale Stellen haben inzwischen Kataloge angelegt, die oft detailliert regeln, worauf ein Kind „ein Recht hat“. Mitunter wird dabei massiv in Bereiche eingegriffen, die eigentlich in der Verantwortung der Eltern liegen. Und damit sind wir beim Kern des Problems.

Mit den neuen Kindesschutzbestimmungen wurden die Voraussetzungen geschaffen, weitere Erziehungsfunktionen vom Elternhaus an den Staat auszulagern. Nebst den bestehenden Einflussmöglichkeiten in Hort, Kindergarten und Schule greift der Staat nun unmittelbar ins innerfamiliäre Leben ein. Während das frühere Vormundschaftsrecht pragmatisch und an der Basis angesiedelt war, geschieht dies mit den Kesb standardisiert und bürokratisch, was die Prozesse schwer durchschaubar macht. Der Staat erhält damit Strukturen und Kompetenzen, in den Familien unmittelbar gestaltend tätig zu werden.

Erziehung ist immer Vermittlung von Werten. Dies gilt für Krippe und Schule wie fürs Elternhaus. Mit dem neuen Instrumentarium zur vermeintlichen Wahrung des „Kindswohls“ hat der Staat die Möglichkeit, in der Familie Vorgaben durchzusetzen, die dem Weltbild und den Wertvorstellungen der Eltern eventuell diametral widersprechen. 

Vorsicht beim Begriff „Kindswohl“

Wie eingangs erwähnt, ist der Begriff „Kindswohl“ inzwischen derart positiv aufgeladen, dass er kaum mehr hinterfragt wird. Andererseits werden damit die Wurzeln gelegt, um via staatliche Kontrollprozesse einen agnostisch-atheistischen Mainstream in die Familien hineinzutragen. Diese Entwicklung ist gefährlich. Wo der unverfänglich klingende Begriff des „Kindswohls“ auftaucht ist deshalb zunächst einmal genauer hinzuschauen, was konkret gemeint ist und was dahinter steckt. 

Celsa Brunner

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