Gegen Heiraten Minderjähriger

Im Ausland geschlossene Minderjährigenheiraten werden seit 1. Januar 2025 generell nicht mehr anerkannt, sofern mindestens einer der Ehegatten bei der Eheschliessung seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Eine im Ausland geschlossene Ehe mit einer minderjährigen Person kann insbesondere auf Klage der Behörden oder der Betroffenen neu bis zum 25. Geburtstag der betroffenen Person für ungültig erklärt werden – bisher nur bis zum 18. Geburtstag. Ist die betroffene Person zum Zeitpunkt der Interessenabwägung durch ein Gericht bereits volljährig, bleibt die Ehe gültig, sofern das Gericht zum Schluss kommt, dass dies ihrem freien Willen entspricht.

(idea)

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