Bundesgericht zur Leihmutterschaft

Das Bundesgericht entschied am 19. August, dass ein in Georgien von einer Leihmutter geborenes Kind nicht einfach ins Schweizer Personenstandsregister aufgenommen werden kann. Das Kind muss zuerst vom Vater anerkannt und von der Mutter adoptiert werden. Die in der georgischen Geburtsurkunde eingetragenen «Wunscheltern aus der Schweiz» können sich deshalb nicht einfach ins hiesige Personenstandsregister eintragen lassen. Das Paar aus dem Kanton Aargau hatte in Georgien einen Leihmutterschaftsvertrag geschlossen. Das georgische Recht sieht vor, dass Wunscheltern als rechtliche Eltern gelten. Entsprechend wird die Geburtsurkunde ausgestellt. Das Kind erhält zudem die georgische Staatsbürgerschaft. Massgebend für die Eintragung in der Schweiz ist jedoch schweizerisches Recht.

(sda)

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