Geschlechtsänderungen im Personenstandsregister

Die vom Parlament in der Wintersession 2020 beschlossene, erleichterte Eintragung von Geschlechtsänderungen im Personenstandsregister tritt auf 1. Januar 2022 in Kraft. Personen über 16 Jahren können damit Ihren amtlichen Vornamen und das Geschlecht durch einfache Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten ändern. Vorläufig bleibt das Schweizer Recht somit bei der binären Unterscheidung der Geschlechter – etwa im Militärgesetz, im Sozialversicherungs- oder Familienrecht. Das amtliche Geschlecht bestimmt weiterhin, wer militärdienstpflichtig ist, eine Witwenrente oder eine bescheidenere Witwerrente bekommt und wer früher oder später in Pension geht.

Schon geht jedoch die Debatte um die Schaffung eines «dritten Geschlechts» los. Die «Nationale Ethikkommission» hatte solches bereits während der parlamentarischen Debatte im Oktober 2020 vorgeschlagen. Der Bundesrat soll nun hierzu einen Bericht ausarbeiten. In ihrer unergründlichen Weisheit fand die Kommission damals auch heraus, dass der Begriff «Mutter» diskriminierend sei für «Mütter, die sich als Mann fühlen». Wie NEK-Präsidentin und Rechtsprofessorin Andrea Büchler am Schweizer Radio verkündete, sollte der Begriff «Mutter» im Gesetz generell ersetzt werden durch «Person, die ein Kind geboren hat». Damit wäre auch eine «Person mit Gebärmutter gemeint, die sich als Mann fühlt». Gemäss Berichten des Zürcher Tages-Anzeigers laufen in der Bundesverwaltung Überlegungen, den Begriff «Mutter» in der öffentlichen Kommunikation zu vermeiden. Bereits seit Jahren wird über die Verwendung von «Elter 1» und «Elter 2» statt «Vater» und «Mutter» diskutiert. 

  (TA)

Schreiben Sie einen Kommentar