Jugendliche, die zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr einen Mord begangen haben, können seit dem 1. Juli unter bestimmten Voraussetzungen verwahrt werden. Die neue Regelung ergänzt das Jugendstrafgesetz. Sie gilt ausschliesslich für Mordfälle und setzt eine ernsthafte Rückfallgefahr voraus. Zudem darf sie erst angeordnet werden, wenn die betroffene Person volljährig ist. Damit bleibt das Jugendstrafrecht mit dem Fokus auf Resozialisierung grundsätzlich unangetastet. Für 2023 wies die Polizeiliche Kriminalstatistik 6 vollendete sowie 29 unvollendete Tötungsdelikte mit minderjährigen Tatverdächtigen auf.
(sda)
