Ein kürzlicher NZZ-Artikel benennt klar den Pferdefuss der vorgeschlagenen Individualbesteuerung – den Tunnelblick auf die Heiratsstrafe unter Ausblenden der Funktion der Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft («Der Schwachpunkt der Steuerreform», NZZ 29. 1. 26). Bei der Erhebung der Steuern soll künftig aus staatlicher Sicht auf das Individuum fokussiert werden, aber bezüglich Sozialleistungen (AHV, EL und Sozialhilfe) wird die Ehe als Ganzes betrachtet, und das Individuum interessiert nicht. Diese unterschiedliche Sicht des Staats auf den Bürger mag formaljuristisch zwar zu verargumentieren sein, ist aber fragwürdig.
Die Probleme, welche sich aus diesen unterschiedlichen Betrachtungsweisen ergeben, werden erst bei der praktischen Umsetzung der Steuerreform sichtbar, insbesondere in Konstellationen von Familien mit grösseren Einkommensunterschieden. Konkret bedeutet die allfällige Annahme der Vorlage beispielsweise, dass die Mehrverdienerperson mehr Steuern bezahlen soll. Im Gegenzug wird die wenig oder nichts verdienende Person nun aber vom Steueramt offiziell als «arm» und damit unterstützungsbedürftig eingeschätzt. Somit muss sie gemäss Art. 163 ZGB durch die Mehrverdienerperson materiell unterstützt werden.
Diese wiederum kann Unterhaltsbeiträge von den Steuern abziehen. Da der Ehegattenunterhalt beziehende Partner diese wiederum als Einkommen versteuern muss, findet über den Umweg Steueramt letztlich eine Nivellierung des Einkommens innerhalb der Ehe statt. Damit ist man wieder dort, wo man mit der gemeinsamen Veranlagung schon vor der Reform war. Allerdings für den Preis von Streitigkeiten mit den Steuerbehörden hinsichtlich angemessener Unterhaltszahlungen und -abzüge. Ergo: Ausser Ärger und Spesen nix gewesen.
Dieses Beispiel zeigt, dass diese Reform mehr Bürokratie, Rechtsstreitigkeiten und neue Probleme bringt. Sie gehört daher abgelehnt. Mit dem Splitting-Modell besteht bereits eine funktionierende Lösung des Problems der Heiratsstrafe.
(NZZ)
