Suizidhilfe für Demente?

Heute kann ein Arzt einem Sterbewilligen ein tödliches Mittel abgeben, damit dieser es selbst einnimt. Solches darf jedoch nicht aus selbstsüchtigen Motiven geschehen. Verboten ist zudem die direkte aktive Sterbehilfe («Tötung auf Verlangen»). Dies ist der Fall, wenn ein Arzt selbst ein tödliches Mittel verabreicht.

Gegenwärtig sind solche Tatbestände mit bis drei Jahren Gefängnis strafbar. In der Praxis sind die Strafen jedoch meist symbolisch. 2005 etwa verurteilte das Bezirksgericht Zürich eine Witwe, deren Mann an Speiseröhrenkrebs erkrankt war. Ein Sterbehelfer brachte Schlaftabletten und einen Plastiksack in die Wohnung. Der Krebskranke unterzeichnete zwar eine Freitod-Erklärung, war jedoch zu schwach, sich die tödlichen Tabletten selbst in die Magensonde zu spritzen. So übernahm dies seine Frau und stülpte ihm zudem den Plastiksack über den Kopf. Die Gattin wurde bloss zu sieben, der Sterbebegleiter zu vierzehn Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Umgekehrt finden sich Beispiele, in denen die Richter ganz von einer Bestrafung absahen. So 2010 im Fall einer ehemaligen Neuenburger Kantonsärztin, die für «Exit» tätig war. Sie hatte eine Frau getötet, die an einer degenerativen Nervenerkrankung litt und die tödlichen Drogen nicht einnehmen konnte.

Der Aktivist und Dignitas-Chef Ludwig A. Minelli fordert nun eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen – auch für Demente. Ärzte könnten somit Suizidwillige aktiv töten. Gegenwärtig ist dies nur in den Niederlanden der Fall, wo auch Unzurechnungsfähige und Kinder die Todesspritze erhalten. Das entsprechende Gesetz trat 2002 in Kraft und wurde 2020 vom obersten Gericht bestätigt. Im Gegensatz zu Dignitas will die Suizidorganisation Exit aus taktischen Gründen keine aktive Tötung auf Verlangen. Sie will damit verhindern, dass es zu spezialgesetzlichen Vorgaben zur Suizidbeihilfe kommt. Der Suizidtourismus in die Schweiz hat in den letzten Jahren massiv zugenommen – vor allem aus Grossbritannien.

(sda)

Schreiben Sie einen Kommentar