Strahlkraft des Familiennamens

Seit 2017 befassen sich die eidgenössischen Räte damit, die 2013 abgeschafften Doppelnamen für Ehepaare wieder einzuführen. Was einfach tönt, entwickelt sich zu einer ungemein komplizierten Übung. Das Ende ist noch nicht absehbar.

Grundsätzlich sind sich die Räte einig, dass man den Ehegatten mehr Möglichkeiten bieten und ihnen die Wahl eines Doppelnamens – die Kombination beider Namen – erlauben soll. Heute können Frau und Mann bei der Heirat je ihren eigenen Namen behalten (Frau Weber und Herr Meier), oder sie können einen der beiden Namen als gemeinsamen Familiennamen wählen, den auch die Kinder tragen (Frau und Herr Weber bzw. Meier).

Doppelname kommt zurück
Auch steht es den Gatten frei, einen Allianznamen mit Bindestrich zu tragen, wie etwa Karin Keller-Sutter oder Elisabeth Baume-Schneider. Männer tragen ebenfalls Allianznamen, wenn auch weniger häufig als Frauen. Der Allianzname figuriert nicht im Zivilstandsregister, kann aber auf Wunsch im Pass eingetragen werden. Nun meint das Parlament, die geltende Regelung genüge nicht. Zusätzlich zum Allianznamen brauche es eine Wiedereinführung der 2013 abgeschafften Doppelnamen.

Kunterbuntes Durcheinander
Bei der Konkretisierung gehen die Meinungen jedoch auseinander. Laut Nationalrat soll jeder Verlobte unabhängig vom anderen die Möglichkeit haben, den künftigen Namen beliebig zusammenzustellen. Sie könnten beim eigenen Namen bleiben, den Namen des Verlobten annehmen oder einen Doppelnamen wählen, mit freier Reihenfolge der beiden Namen und mit oder ohne Bindestrich. Einen einheitlichen (gemeinsamen) Familiennamen gäbe es nicht mehr.Auch die Weitergabe eines Namens an die Kinder wäre faktisch frei wählbar. Zudem würde der Name – wie das Geschlecht – mit einfacher Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten jederzeit wechselbar (Beliebigkeitsprinzip). Überspitzt gesagt: Man könnte somit auch eine Nummer – beispielsweise die AHV-Nummer – zum Namen machen.

Das geht dem Ständerat zu weit: Laut ihm soll eine heiratswillige Person nur ihren angestammten Namen aus ledigen Zeiten an den neuen Ehepartner und an künftige Kinder, die sie mit ihm haben wird, weitergeben (Ledignamenprinzip), nicht aber beispielsweise den Namen, den sie aus einer früheren Ehe erworben hat. Damit soll ein klarer Bezug zwischen dem Namen und der Abstammung einer Person gewahrt bleiben. Ein früherer Familienname soll also nicht an einen zweiten Ehegatten oder an Kinder weitergegeben werden, die keinerlei Verbindung zum ursprünglichen Namensgeber, zur Abstammung und zu den familiären Wurzeln haben.

Stabilität beim Familiennamen
Diesen Grundsatz vertrat insbesondere Ständerat Beat Rieder (Mitte/VS). Der Name diene nicht nur der Selbstidentifikation sondern sei eben immer auch Ausdruck einer Beziehung zu einer Personengruppe, zu einer Familie und habe eine soziale Verknüpfungsfunktion. Aus gesellschaftspolitischer Sicht sei es deshalb besser, den Ansatz eines auf Abstammung und Herkunft beruhenden Familiennamens beizubehalten. 

Rieder konnte eine Mehrheit im Ständerat auch davon überzeugen, den Eheleuten weiterhin die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens zu ermöglichen, der dann auch für die künftigen Kinder gelten würde. Ein grosser Teil der Bevölkerung wolle am Familiennamen festhalten. Ein wenig Stabilität in diesem Bereich würde der Vorlage nicht schaden, erklärte Rieder. Man befinde sich auf unruhigem Terrain.

Progressive auf Abwegen
Tatsächlich ist das Terrain unruhig. Der namensrechtliche Reformeifer trieb vor allem im Nationalrat seltsame Blüten. Dort wurde gefordert, dass bereits Kinder Doppelnamen tragen können – dies sei eine zeitgemässe Lösung und entspreche einem verbreiteten Bedürfnis der Eltern. Bei genauerem Hinsehen zeigte sich, dass damit bis zu zehn verschiedene Namenskombinationen für Kinder möglich gewesen wären, was dann doch als unpraktikabel angesehen und abgelehnt wurde. Die «Progressiven» im Parlament bedauern das bis heute.

Schreiben Sie einen Kommentar