Neue Regeln zur Adoption von Stiefkindern sollten nach dem Willen des Ständerates in einem breiteren Kontext betrachtet werden. Die kleine Kammer wies deshalb in der Sommersession eine Vorlage zur Stiefkindadoption an den Bundesrat zurück.
Am 12. September 2025 hatte der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption; 25.073) vorgelegt. Ziel der Reform ist, dass Kinder von einem sog. «Wunschelternteil» schneller adoptiert werden können. Konkret betrifft dies gleichgeschlechtliche Paare – wenn auch zu hoffen ist, dass normale Eltern in der Regel ebenfalls «Wunscheltern» sind.
Folge der «Ehe für alle»
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen sind eine Folge der im Herbst 2021 vom Volk angenommenen «Ehe für alle» und sollen gleichgeschlechtliche Paare heterosexuellen Partnerschaften gleichstellen. Ziel des Vorhabens wäre es, dass Kinder, die seit Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und mit einem «Wunschelternteil» zusammenleben, von diesem «Wunschelternteil» schneller adoptiert werden könnten.
Heute müssen ein «Wunschelternteil» und ein rechtlicher Elternteil für die Stiefkindadoption in der Schweiz mindestens drei Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt führen. Ausserdem muss der adoptionswillige «Wunschelternteil» ein Jahr lang für das Kind gesorgt haben. Dann erst kann der Adoptionsprozess starten.
Nationalrat will weitergehen
Der Bundesrat wollte betroffene Kinder mit den geplanten Änderungen im Zivilgesetzbuch bereits ab der Geburt rechtlich absichern. Demnach sollte zwar das einjährige Pflegeverhältnis zwischen Wunschelternteil und Kind als Adoptionsbedingung wegfallen. Am Erfordernis, dass das Paar vor der Stiefkindadoption mindestens drei Jahre zusammengelebt hat, wollte die Landesregierung jedoch festhalten.
Nicht so der Nationalrat: In der letzten Frühjahrssession strich die grosse Kammer die Voraussetzung eines seit drei Jahren bestehenden gemeinsamen Haushaltes für adoptionswillige Paare aus der Vorlage. Der Nationalrat will, dass ein «Wunschelternteil» ein Kind adoptieren kann, wenn ein Paar zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine «auf Dauer angestrebte Elternschaft» führt. Zudem sollte nach dem Willen des Nationalrates ein Gesuch um eine erleichterte Stiefkindadoption bereits vor der Geburt des Kindes eingereicht werden können.
Kritische Vernehmlassung
Der Ständerat wiederum sah dies völlig anders Dem Entscheid zur Rückweisung der Vorlage vom 17. Juni ging eine lebhafte Diskussion voraus. Von 26 Kantonen hätten nur fünf dem Entwurf ganz zugestimmt. Zehn hätten die Vorlage «integral abgelehnt», sagte Daniel Fässler (Mitte/AI) im Rat namens einer knappen Mehrheit der vorbereitenden Rechtskommission (RK-S). Dafür gebe es zwei Gründe: Erstens sei unklar, ob die Reform nicht das verfassungsmässige Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung verletze. Zweitens sei offen, ob die Vorlage im Zuge der Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes nicht bereits überholt sei. Immerhin gehe es hierbei um «die Basis unseres schweizerischen Privatrechts», so der Innerrhoder Ständerat. Eine Minderheit aus Mitte-, FDP- und SVP-Vertretenden beantragte dem Rat, gar nicht auf die Vorlage einzutreten: «Diese Vorlage weist schwere materielle Mängel auf», sagte Beat Rieder (Mitte/VS). «Jede Person muss Zugang zu den Daten über ihre Abstammung haben.» Einzelne Kreise würden hier ihre Anliegen durchdrücken wollen. Den Initianten des Gesetzes gehe es darum, im Ausland Leihmutterschafts- und fortpflanzungsmedizinische Dienste in Anspruch zu nehmen, so Rieder weiter. Sie würden ihre persönlichen Interessen dem hier geltenden Recht vorziehen, «nur um ihr Verhalten nachträglich zu rechtfertigen». Jetzt muss der Bundesrat nochmals über die Bücher.
