Paare, die nicht heiraten wollen, können bereits heute die Modalitäten des Konkubinats vertraglich regeln und sich gegenseitig absichern. In Bundesbern ist nun aber die Idee aufgetaucht, der Staat müsse für Konkubinatspaare ein eigenes Rechtsinstitut schaffen. Dieses soll zwar viele Elemente der Ehe übernehmen, aber ganz einfach wieder auflösbar sein. Das neue Institut trägt den Namen «formelle Lebenspartnerschaft» oder «PACS» (Pacte civil de solidarité) und soll eine Alternative zur Ehe bieten.
So gälte wie bei der Ehe während des Zusammenlebens (analog zu Art. 163 ZGB) eine Beistands- und Unterhaltspflicht. Die umfasst auch den Beistand gegenüber Kindern des PACS-Partners. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer indirekten Unterstützungspflicht gegenüber dem Partner und einer selbständigen Unterhaltspflicht gegenüber den «Stiefkindern». Die Verpflichtung gegenüber dem PACS-Partner ginge zudem der Verwandtenunterstützungspflicht vor, wie dies beim Konkubinat bereits heute der Fall ist.
Punkto Adoption wird wahrscheinlich die für Homopaare gegenwärtig diskutierte erleichterte «Stiefkind»-Adoption übernommen. Die Familienwohnung würde geschützt (sofern die Partner zusammenwohnen) und jeder Partner könnte die Gemeinschaft nach aussen vertreten und Verträge eingehen, um die laufenden Bedürfnisse zu decken. Bei medizinischen Massnahmen dürfte man sogar den urteilsunfähigen Partner vertreten – bis hin zur Sterbehilfe.
Keine Änderung brächte der Pacs beim Namens- oder Bürgerrecht. Bereits bei der heutigen Ehe spielt allerdings die Einheit des Familiennamens faktisch keine Rolle mehr. Die jeweiligen Vermögen würden beim PACS – genau wie bei der Individualbesteuerung – ausgeschieden und die Einkommen separat veranlagt. Beim Erbrecht hätte ein PACS-Partner – anders als ein Ehegatte – wahrscheinlich keine bevorzugte Stellung. Bei der beruflichen Vorsorge bieten die meisten Kassen den Konkubinatspaaren das BVG-Minimum bereits heute freiwillig an. Dies gälte künftig auch für PACS-Partner. Seit 2021 haben Arbeitnehmer zudem Anspruch auf bezahlten Urlaub für die gesundheitliche Betreuung eines Konkubinatspartners. Dies würde auch beim PACS so bleiben. Noch zu klären wären die Folgen des PACS bei der AHV, Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen.
PACS-Eröffnung und -Auflösung: Der Gesetzesentwurf schlägt zwei Varianten vor, wie ein Pacs abgeschlossen werden kann: entweder auf dem Zivilstandsamt, wie dies Ehepaare tun, oder beim Notar durch öffentlich beurkundeten Vertrag. Die Auflösung wäre denkbar einfach: Die Pacs-Partner trennen sich entweder konsensual oder einseitig, es braucht lediglich eine Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt. Der Pacs gilt nach einer Frist von 30 Tagen als aufgelöst, anschliessend ist man grundsätzlich von jeder Bindung befreit und muss keine finanziellen Rechtsfolgen gewärtigen. Lediglich bei der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kann das Gericht analog zu den Eheschutzmassnahmen auf Begehren Unterhaltsbeiträge festsetzen. Dies gilt heute bereits bei den Konkubinatspaaren.
Gesamtbeurteilung: Besonders kritisch ist, dass der PACS familienrechtliche Erwartungen schafft, obwohl er primär als Paarstatus gedacht ist. Kinder benötigen klare, stabile und verlässliche Strukturen. Wenn neue Partnerschaftsformen rechtlich anerkannt werden, ohne dass ihre Folgen für Kinder, Unterhalt, Vertretung, Erbrecht und soziale Sicherheit umfassend geklärt sind, führt dies zu Unsicherheiten. Intakte Familien haben ein legitimes Interesse daran, dass Rechtsformen nicht nur individuelle Wahlfreiheit, sondern auch die Verantwortung gegenüber Kindern und Angehörigen in den Mittelpunkt stellen.
Unser Beitrag in der Vernehmlassung zur Einführung eines PACS kann abgerufen werden unter:
www.jugendundfamilie.ch.Vernehmlassung-PACS.pdf
